Seit dem 01.10.2022 ist neben den Steuern, Abgaben und Umlagen für den Strompreis auch Umlagen für den Gaspreis hinzugekommen. Informationen zum Strompreis finden Sie hier.
Auf die Entwicklung dieser Preisbestandteile hat E.VITA als Energieversorger keinen Einfluss, da sie vom Staat festgeschrieben werden.
Am 01.10.2022 wurde die Gasspeicher-Umlage in Höhe von 0,059 ct/kWh eingeführt, welche zum 01.07.2023 auf 0,145 ct./kWh, zum 01.01.2024 auf 0,186 ct./kWh und zum 01.07.2024 auf 0,250 ct./kWh erhöht wurde. Die RLM Bilanzierungsumlage, die SLP Bilanzierungsumlage und die Konvertierungsumlage sind seit dem 01.10.2023 entfallen. Die CO2-Abgabe ist von 0,5441 ct./kWh auf 0,8162 ct./kWh gestiegen.
Was sich sonst noch ändert, lesen Sie hier:
Steuern, Abgaben und Umlagen 2023
Die KWK-Umlage ist gesunken. Sie beträgt nun 0,275 ct und damit 0,085 ct weniger als im Vorjahr. Die Umlage für die abschaltbaren Lasten, die ab dem 01.01.2017 wieder eingeführt wurde, beträgt im Jahr 2024 0,000 ct/kWh. Die Umlage nach § 19 StromNEV ist um 0,014 ct/kWh auf 0,403 ct/kWh gesunken. Am 01.10.2022 wurde die Gasspeicher-Umlage in Höhe von 0,059 ct/kWh eingeführt, welche zum 01.07.2023 auf 0,145 ct./kWh erhöht wurde. Die RLM Bilanzierungsumlage, die SLP Bilanzierungsumlage und die Konvertierungsumlage sind seit dem 01.10.2023 entfallen.
Steuern, Abgaben und Umlagen 2022
Die EEG-Umlage, die den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland finanziert, ist um 2,777 ct gesunken und ab 01. Juli 2022 erfolgt die Senkung der EEG-Umlage auf null ct/kWh. Die KWK-Umlage hingegen ist gestiegen. Sie beträgt nun 0,378 ct und damit 0,124 ct mehr als im Vorjahr. Die Umlage für die abschaltbaren Lasten, die ab dem 01.01.2017 wieder eingeführt wurde, beträgt im Jahr 2022 0,003 ct/kWh und ist damit um 0,006 ct/kWh gesunken. Die Umlage nach § 19 StromNEV ist um 0,005 ct/kWh auf 0,437 ct/kWh gestiegen.
Steuern, Abgaben und Umlagen 2021
Die EEG-Umlage erfährt zum Jahreswechsel 2020/2021 eine Senkung von 0,256 ct/kWh auf 6,5 ct/kWh. Die Umlage nach §19 StromNEV steigt gleichfalls von 0,358 ct/kWh in 2020 auf 0,432 ct/kWh im Jahr 2021, wie auch die Umlage für abschaltbare Lasten, welche auf 0,009 ct/kWh in 2021 ansteigt. Der Preis der Offshore-Umlage ist von 0,416 ct/kWh auf 0,395 ct/kWh gesunken, die KWK-Umlage ist von 0,226 ct/kWh auf 0,254 ct/kWh gestiegen.
Der Gaspreis setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen, ab einer bestimmten Zählergröße (G40) kommt ein Aufschlag auf den Grundpreis hinzu, der je nach Größe gestaffelt berechnet wird. Wer sich das merken will, kann diese Regel nutzen: G = Grundpreis + A = Arbeitspreis + S = Staffelung Zählergröße = Gas.
Maßgeblichen Einfluss auf den Energiepreis nahm auch die Öffnung der Strom- und Gasmarkts für den freien Wettbewerb in 1998. Während in den Strommarkt rasch Bewegung kam, dauerte es bis 2006, bis der erste überregionale Gasanbieter den Wettbewerb um die Gaskunden eröffnete. Seitdem können Verbraucher zwischen mehreren alternativen Anbietern zum lokalen Grundversorger wählen.
Auch Erdgas unterliegt der aktuellen Energiepreisentwicklung und somit den allgemeinen Preissteigerungen. Diese Erhöhungen setzten jedoch im Vergleich zum Ölpreis erst spät ein und fielen deutlich geringer aus. Damit zählt Erdgas nach wie vor zu den kostengünstigen Energieträgern.
Die wirtschaftlichen Vorteile von Erdgas sind auch für den Verbraucher spürbar. Moderne Gasheizungen zeichnen sich durch Effizienz und gute Regelbarkeit aus. Zu den vergleichsweise niedrigen Energiekosten kommt, dass bestimmte Zusatzkosten entfallen. So werden keine Anlagen zur Bevorratung von Brennstoff benötigt und auch die Transportkosten fallen gering aus.
Gleiches Recht für alle: Damit eine Gasabrechnung für alle Bezieher von Erdgas gleichermaßen „gerecht“ erstellt werden kann, muss sie nach präzise festgelegten und nachprüfbaren Vorschriften und Regeln erfolgen.
In Deutschland basiert die Erstellung der Gasabrechnung auf eichrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auf dem DVGW Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung“. Die in diesem Arbeitsblatt festgelegten Verfahren sind mit den Landesbehörden für Eichwesen und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgestimmt und entsprechen den Bestimmungen des Eichrechts. Die Durchführung der Gasabrechnung unterliegt der Kontrolle des zuständigen Eichamtes. So ist zugleich ein Höchstmaß an Präzision und Kontrolle gegeben.
Naturprodukt Erdgas
Als Naturprodukt unterliegt Erdgas je nach Förderquelle leichten Schwankungen hinsichtlich seines Energie-Inhalts. Die Gastemperatur und der Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei Ihrer Gasabrechnung berücksichtigt werden. Vor allem folgende Faktoren spielen dabei eine wichtige Rolle:
Zustandszahl
Beim Gas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Gases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung wird jedoch auf Basis des Normzustandes erstellt. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl, die kundenspezifisch ermittelt wird.
Brennwert
Der Brennwert beschreibt den Energie-Inhalt, den ein Kubikmeter Gas im Normzustand enthält.
Ermittlung der abrechnungsrelevanten Thermischen Energie
Der Einspeisewert des gelieferten Gases wird kontinuierlich mit geeichten Messgeräten an repräsentativen Stellen ermittelt. Multipliziert man den Gasverbrauch (Vb), die Zustandszahl (z) und den Abrechnungsbrennwert (Hs, eff) miteinander, ergibt sich die verbrauchte Thermische Energie (E). Sie wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben und nach den Preis-/Tarifstrukturen von E.VITA zur Abrechnung herangezogen.
Die Formel zur Errechnung der Thermischen Energie (E):
E = Thermische Energie (kWh)
Vb = Betriebsvolumen (m³)
z = Zustandszahl
Hs, eff = Brennwert (kWh/m³)
Anders ausgedrückt: Die Thermische Energie berechnet sich auf der Basis des Gasverbrauchs. Um die Thermische Energie zu ermitteln, wird das gemessene Betriebsvolumen in das Normvolumen umgerechnet und mit dem Abrechnungsbrennwert multipliziert. Entscheidend für die Umrechnung ist die Zustandszahl (z):
Umrechnung von Betriebsvolumen auf Normvolumen mit der Zustandszahl (z)
Die Umrechnung von Betriebsvolumen auf Normvolumen erfolgt mittels der Zustandszahl (z). Hierbei werden die ermittelten Größen Gasdruck und Gastemperatur zu Normdruck und Normtemperatur ins Verhältnis gesetzt.
z = Zustandszahl
Vn = Normvolumen (m³)
Vb = Betriebsvolumen {m³)
Tn = Normtemperatur = 273,15 K
Teff = 15°C + 273,15 K = 288,15 K
pamb = Luftdruck am Gaszähler (mbar) = 1.016-(0,12*H) (mbar)
peff = Überdruck (mbar)
pn = Normdruck = 1.013,25 mbar
Nähere Informationen über die Grundlagen der Gasabrechnung finden Sie im Arbeitsblatt G 685 der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. – Technisch-wissenschaftlicher Verein).