Steuern, Abgaben und Umlagen 2023

Steuern, Abgaben und Umlagen 2023

Samstag, 29. Oktober 2022
Wichtige Energiegesetze

Jedes Jahr werden die neuen Umlagen auf den Strom- und Gaspreis bekanntgegeben, die sich auf den Strom- und Gaspreis im Folgejahr auswirken. Besonderheiten in diesem Jahr: Die EEG-Umlage, die den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland finanziert, ist weggefallen. Die KWK-Umlage ist gesunken, sie beträgt nun 0,357 ct und damit 0,021 ct weniger als im Vorjahr. Die Umlage für die abschaltbaren Lasten, die ab dem 01.01.2017 wieder eingeführt wurde, beträgt im Jahr 2023 0,003 ct/kWh. Die Umlage nach § 19 StromNEV ist um 0,020 ct/kWh auf 0,417 ct/kWh gesunken. Seit dem 01.10.2022 wird die Gasspeicher-Umlage in Höhe von 0,059 ct/kWh, die RLM Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,390 ct/kWh, die SLP Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,570 ct/kWh und die Konvertierungs-umlage in Höhe von 0,038 ct/kWh erhoben.

Lesen Sie selbst, wie sich die Umlagen, Steuern und Abgaben im Einzelnen entwickelt haben und wie sie ab dem 01. Januar 2023 ausfallen werden.

STROM

EEG-UMLAGE

Die EEG-Umlage ist weggefallen.

KWK-AUFSCHLAG

KWK-AUFSCHLAG

Der KWK-Aufschlag ist von 0,378 ct/kWh auf 0,357 ct/kWh gesunken.

Mit dem KWK-Aufschlag wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen einen Anspruch auf die gesetzlichen Fördersätze für den eingespeisten Strom. Der KWK-Aufschlag ab 01.01.2023 beträgt 0,357 ct/kWh.

§ 19 STROMNEV-UMLAGE

§ 19 STROMNEV-UMLAGE

Die Umlage nach § 19 StromNEV ist von 0,437 ct/kWh auf 0,417 ct/kWh gesunken.

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Des Weiteren dient die Abgabe zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. Die Umlage auf den Strompreis nach § 19 StromNEV ist für das Jahr 2023 auf 0,417 ct/kWh gesunken.

OFFSHORE-HAFTUNGSUMLAGE, § 17 F ENWG

OFFSHORE-HAFTUNGSUMLAGE, § 17 F ENWG

Die Offshore-Haftungsumlage ist von 0,419 ct/kWh auf 0,591 ct/kWh gestiegen.

Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Offshore-Haftungsumlage wird seit dem 1. Januar 2013 erhoben. Ab dem 01.01.2023 wird die Umlage 0,591 ct/kWh betragen.

UMLAGE FÜR ABSCHALTBARE LASTEN NACH § 18 ABLAV

UMLAGE FÜR ABSCHALTBARE LASTEN NACH § 18 ABLAV

Die Umlage für abschaltbare Lasten ist bei 0,003 ct/kWh geblieben.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 wurde die Grundlage für eine Umlage nach § 18 neu erlassen. Die novellierte Verordnung ist zum 01. Oktober 2016 in Kraft getreten. § 18 AbLaV bildet nunmehr weiterhin die Grundlage zur Erhebung einer entsprechenden Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird ab dem 01.01.2023 weiterhin 0,003 ct/kWh betragen.

STROMSTEUER

STROMSTEUER

Die Stromsteuer ist stabil geblieben und beträgt 2,05 ct/kWh.

Die Stromsteuer/ Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/ Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Jeder Verbrauch von Energie wird grundsätzlich besteuert. Ein großer Teil des Stromsteueraufkommens fließt in den zusätzlichen Bundeszuschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Im Rahmen der Steuerabgaben gibt es für energieintensive Unternehmen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten. Der Regelsteuersatz beträgt bei der Stromsteuer 2,05 ct/kWh.

ENERGIESTEUER

ENERGIESTEUER

Die Energiesteuer ist stabil geblieben und beträgt 0,55 ct/kWh.

Diese Steuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom sowie für die Belieferung mit Gas. Der Satz liegt bei 0,55 ct/ kWh. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 Ct./kWh netto (0,65 Ct./kWh inkl. USt.).

CO2-Bepreisung

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde im November 2019 im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung verabschiedet und ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr eingeführt. Es ist die Grundlage für einen nationalen CO2-Emissionshandel und führt zu einer Bepreisung der CO2-Emissionen, soweit sie nicht vom europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Die CO2-Bepreisung gilt grundsätzlich für alle Erdgas-Lieferungen an Anlagen, die nicht bereits dem EU Emissionshandel unterliegen. Davon sind Privathaushalte und Unternehmen betroffen. Der Preis wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Sie beträgt 0,546* Cent pro kWh.

Gas

Gasspeicher Umlage 

(AB 1. OKTOBER 2022, DAVOR NICHT VORHANDEN)

GASSPEICHER UMLAGE

Die Gasspeicher Umlage beträgt 0,059 ct/kWh.

Die Gasspeicher-Umlage wird seit dem 1. Oktober 2022 in Höhe von 0,059 ct/kWh erhoben. Diese Umlage soll die Kosten decken, die durch die möglichst schnelle Befüllung der Gasspeicher in Deutschland entstehen. Geregelt wird die Speicherumlage durch den § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Bilanzierungsumlage 

(AB 1. OKTOBER 2022, DAVOR NICHT VORHANDEN)

BILANZIERUNGSUMLAGE

Die RLM Bilanzierungsumlage Umlage beträgt 0,390 ct/kWh und die SLP Bilanzierungsumlage beträgt 0,570 ct/kWh.

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß GaBi Gas 2.0 u.a. eine RLM- Bilanzierungsumlage erhoben. Diese ist von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die RLM Entnahmestellen beliefern. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige RLM Bilanzierungsumlage beträgt 0,390 ct/kWh. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige SLP Bilanzierungsumlage beträgt 0,570 ct/kWh.

Konvertierungsumlage

(AB 1. OKTOBER 2022, DAVOR NICHT VORHANDEN)

KONVERTIERUNGSUMLAGE

Die Konvertierungsumlage beträgt 0,038 ct/kWh.

Zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen im qualitätsübergreifenden Marktgebiet durch Konvertierungsmaßnahmen entstehen, kann der Marktgebietsverantwortliche eine Konvertierungsumlage erheben. Die Konvertierungsumlage wird auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physikalischen Einspeisemengen erhoben. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Konvertierungsumlage beträgt 0,038 ct/kWh.

Hinweis: Sollte sich der Strom- oder Gaspreis aufgrund veränderter Preisbestandteile erhöhen, so haben Kunden auf Grundlage von § 5 Abs. 2 StromGVV/ GasVV das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

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