Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Auslaufen der Energiepreisbremse.
Wann die Mehrwertsteuer bei Gas und Wärme wieder von derzeit 7% auf 19% angehoben wird, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Ursprünglich sieht die gesetzliche Regelung einen Anstieg der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen auf das ursprüngliche Niveau von 19% ab dem 01.04.2024 vor. Eine vorzeitige Wiederanhebung ab 01.03.2024 ist vom Bundestag im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch bereits beschlossen worden. Diesem Gesetz muss jedoch auch der Bundesrat zustimmen, wobei sich das Gesetz derzeit im Vermittlungsausschuss befindet. Eine Verabschiedung im Bundesrat ist nach regulärem Sitzungskalender frühestens am 02.02.2024 möglich. Sollte das Gesetz nicht verabschiedet wer-den, gilt aktuell die bisherige Rechtslage fort, wonach die Mehrwertsteuerermäßigung bis zum 31.03.2024 weiterläuft. Eine Entscheidung über die Laufzeit der temporären Umsatzsteuerabsenkung für Gas- und Wärmelieferungen wird Anfang des Jahres 2024 erwartet.
Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Im Jahr 2023 beträgt der Preis pro Tonne CO2 30 Euro. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Für das Jahr 2024 erhöhen sie somit den Preis für Gas- und Wärmelieferungen.
FAQ-Liste zur Strom- und Gaspreisbremse des BMWK mehr Informationen finden Sie hier.
Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen oder zurücküberwiesen (ggf. anpassen, falls der genaue Soforthilfebetrag zurücküberwiesen wird).
Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.
Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
Die Soforthilfe und somit der Dezember-Abschlag geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.
Wird die Energie knapp, steigen die Preise. Aus der Politik kommen Maßnahmen, die diese Preissteigerungen abfedern sollen. Die Umsetzung ist sehr kompliziert, weil in Millionen Kundenverträge und Abrechnungsvereinbarungen eingegriffen werden muss.
200 Milliarden Euro. So viele neue Schulden darf der Bund maximal aufnehmen, um die Mehrausgaben der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen durch die hohen Energiepreise bestmöglich abzufedern. Darauf haben sich der Bund und Länder Anfang November 2022 geeinigt. Im Kreditrahmen des „Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds“ sind unter anderem Gelder für die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse eingeplant. Allein für die Gas-/Wärmepreisbremse sind dabei 50 Milliarden Euro vorgesehen. Das Gesetz wurde nun am 16. Dezember 2022 final im Bundesrat verabschiedet.
Als erste Entlastungsmaßnahme wurde bereits die Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Maßnahme gilt seit Oktober 2022. Außerdem wird es für die Haushaltskunden eine Soforthilfe im Dezember geben, die gestiegene Kosten bei Gas und Fernwärme für Dezember, Januar und Februar abmildert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird diese Hilfe etwa in Höhe des Dezemberabschlags für die Gasrechnung erfolgen. Für die Preisbremsen gilt Folgendes: Ab März 2023 bis April 2024 wird Gas für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen noch 12 Cent, Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde kosten. Diese Preise gelten für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Außerdem gibt es eine weitere Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023, die zeitlich aber auch erst im März umgesetzt werden.
Ganz ähnlich ist auch die Strompreisbremse ausgestaltet. Für den Strom zahlen vor allem private Haushalte demnach nicht mehr als 40 Cent pro Kilowattstunde– aber nur für 80 Prozent des für die Abschläge zu Grunde gelegten Verbrauchs. Diese Prognose richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch. Ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis mit dem Energieversorger höher wird die Differenz aus dem Fond finanziert und gezahlt. Die Abwicklung erfolgt über die Energieversorger und wird die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht belasten. Unternehmen mit größeren Verbräuchen und Industriekunden müssen für 70 Prozent des Stromverbrauchs 13 Cent zahlen. Zusätzlich wird der Anstieg der sogenannten Netzentgelte gedämpft. Einen Anteil des Überschusserlöses, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreiszahlung zu finanzieren. Die Strompreisbremse soll zum 1. März 2023 umgesetzt werden und zunächst bis Ende 2023 gelten. Auch für die Monate Januar und Februar soll es dann praktisch rückwirkend eine Entlastung für Strom geben.
Ursprünglich sollten Strom- und Gaspreisbremse schon am 18. November 2022 vom Bundeskabinett und Anfang Dezember vom Bundestag beschlossen werden. Das beschlossene Konzept mit der Abwicklung über die Energieversorger ist sehr komplex, vor allem im Strombereich.
Insgesamt ist die Umsetzung der nun geplanten weiteren Entlastungen durch die Preisbremsen für Strom- und Gasversorger eine riesige Herausforderung. Zu unterschiedlich sind die Millionen von Verträgen, zu komplex die Anforderungen an das IT-System, um die einzelnen Entlastungsbeträge für Millionen von Kunden zu bestimmen.
Text: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.