Jedes Jahr zum 15. Oktober werden die neuen Umlagen auf den Strompreis bekanntgegeben, die sich auf den Strompreis im Folgejahr auswirken. Besonderheiten in diesem Jahr: Die EEG-Umlage, die den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland finanziert, ist um 0,088 ct gesunken. Die KWK-Umlage ist ebenfalls gesunken – sie beträgt nun 0,345 ct und damit 0,118 ct weniger als im Vorjahr. Die Umlage für die abschaltbaren Lasten, die ab dem 01.01.2017 wieder eingeführt wurde beträgt im Jahr 2018 0,011 ct/kWh und ist damit um 0,005 ct/kWh gestiegen. Eine Steigung zeigte sich auch in der Umlage nach § 19 StromNEV um 0,018 ct.
Lesen Sie selbst, wie sich die Umlagen, Steuern und Abgaben im Einzelnen entwickelt haben und wie sie ab dem 01. Januar 2018 ausfallen werden.
Die EEG-Umlage ist seit dem Vorjahr von 6,88 ct/kWh auf 6,792 ct/kWh gesunken.
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich gefördert. Die EEG-Umlage ist eine öffentliche Abgabe, durch die der Staat den Ausbau der Erneuerbaren Energien fördert. Sie fließt über die EEG-Einspeisevergütung und die Kette Stromverbraucher-Stromlieferant-Übertragungsnetzbetreiber-Verteilnetzbetreiber den Betreibern von EEG-Anlagen zu und dient somit der Förderung Erneuerbare Energien. Ab 01.01.2018 beträgt die EEG-Umlage 6,792 ct/kWh. Auch hier kann das produzierende Gewerbe von einer reduzierten Umlage profitieren.
Der KWK-Aufschlag ist von 0,463 ct/kWh auf 0,345 ct/kWh gesunken.
Mit dem KWK-Aufschlag wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen einen Anspruch auf die gesetzlichen Fördersätze für den eingespeisten Strom. Der KWK-Aufschlag ab 01.01.2018 beträgt 0,345 ct/kWh.
Die Umlage nach § 19 StromNEV ist von 0,388 ct/kWh auf 0,37 ct/kWh gesunken.
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Des Weiteren dient die Abgabe zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. Die Umlage auf den Strompreis nach § 19 StromNEV ist für das Jahr 2018 auf 0,0,37 ct/kWh gestiegen.
Die Offshore-Haftungsumlage von -0,028 ct/kWh auf 0,037 ct/kWh gestiegen.
Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Offshore-Haftungsumlage wird seit dem 1. Januar 2013 erhoben. Ab dem 01.01.2018 wird die Umlage 0,037 ct/kWh betragen.
Die Umlage für abschaltbare Lasten ist von 0,006 ct/kWh auf 0,011 ct/kWh gestiegen.
Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben.
Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 wurde die Grundlage für eine Umlage nach § 18 neu erlassen. Die novellierte Verordnung ist zum 01. Oktober 2016 in Kraft getreten.
§ 18 AbLaV bildet nunmehr weiterhin die Grundlage zur Erhebung einer entsprechenden Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird ab dem 01.01.2018 0,011 ct/kWh betragen.
Die Stromsteuer ist stabil geblieben und beträgt 2,05 ct/kWh.
Die Stromsteuer / Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/ Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Jeder Verbrauch von Energie wird grundsätzlich besteuert. Ein großer Teil des Stromsteueraufkommens fließt in den zusätzlichen Bundeszuschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Im Rahmen der Steuerabgaben gibt es für energieintensive Unternehmen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten. Der Regelsteuersatz beträgt bei der Stromsteuer 2,05 ct/kWh.
Die Energiesteuer ist stabil geblieben und beträgt 0,55 ct/kWh.
Diese Steuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom. Der Satz liegt bei 0,55 ct/ kWh. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 Ct./kWh netto (0,65 Ct./kWh inkl. USt.).
Hinweis:
Sollte sich der Strom- oder Gaspreis aufgrund veränderter Preisbestandteile erhöhen, so haben Kunden auf Grundlage von § 5 Abs. 2 StromGVV/ GasVV das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.