Allgemeine Geschäftsbedingungen 

AGB Strom

AGB Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.VITA GmbH für die Belieferung mit Strom außerhalb der Grundversorgung

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Stromlieferungsvertrag (nachfolgend "Vertrag" genannt) regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Strom zwischen E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ oder "Lieferant" genannt) und den von dieser mit Strom versorgten Privat- und Gewerbekunden (nachfolgend
„Kunden“ genannt). Die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsgesetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV –) gelten für Privat- und Gewerbekunden, welche Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG entsprechend, sofern und soweit deren Bestimmungen durch diese AGB nicht ausdrücklich abgeändert werden. Für Kunden, welche nicht unter die Definition des Haushaltskunden nach vorgenannten Satz fallen, gelten diese Regelungen abschließend.

§ 2 Stromlieferung, Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Stromlieferung für den Eigenverbrauch von Kunden an die Verbrauchsstelle. Die Lieferpflicht ist dabei durch die technischen Übertragungsmöglich- keiten des Verteilnetzes und des Hausanschlusses begrenzt. Die Belieferung des Kunden mit Strom setzt einen unmittelbaren Anschluss der Kundenanlage an das Netz für die allgemeine Versorgung und einen gültigen Netzanschlussvertrag über eine für die bereitzustellende Leistung ausreichende Netzanschlusskapazität zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbe- treiber voraus. Für den Abschluss bzw. das Bestehen der erforderlichen Verträge zum Netzanschluss und dessen Nutzung hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.2. Die Belieferung von Verbrauchstellen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich jedoch nicht in einer der vier deutschen Regelzonen für Strom befindet, ist ausgeschlossen. E.VITA liefert und der Kunde bezieht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie. Eine Weiterbelieferung des Stroms an Dritte innerhalb und außerhalb der Kundenanlage des Kunden ist ohne Zustimmung der E.VITA nach Anfrage durch den Kunden (beides in Textform) nicht zulässig.

2.3. Die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen sowie jede sonstige Veränderung im Zusammenhang mit Eigenerzeugungsanlagen, die Auswirkungen auf den Lieferum- fang der elektrischen Energie durch E.VITA haben kann, einschließlich der veränderten Verwendung der eigenerzeugten Energie, ändert die Vertragsgrundlage und erfordert regelmäßig den Abschluss eines geänderten bzw. neuen Vertrages. Der Kunde wird E.VITA rechtzeitig im Voraus, jedoch spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anlage - über vorgesehene Veränderungen in Textform informieren. Bei Nichtmeldung der Änderungen hat der Kunde eventuelle Schäden der E.VITA zu ersetzen. E.VITA steht bei der nicht rechtzeitigen Information durch den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. E.VITA wird bei rechtzeitiger Anzeige dem Kunden ein Vertragsangebot zu einer neuen Tarifierung machen. Sollte E.VITA die Fortführung des Vertrags durch die Veränderung des Abnahmeverhaltens wirtschaftlich nicht zumutbar werden, steht dieser ebenso ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Vertrag ist insbesondere dann wirtschaftlich unzumutbar, wenn die zu liefernde Energiemenge um mehr als 40 % geringer ist, als vor dem Errichtung oder Erweiterung der Eigenerzeugungsanlage.

Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA über eine beabsichtigte Änderung oder einen beabsichtigten Umbau seiner Kundenanlage sowie den Wechsel des Zählpunktes und/oder der Zählernummer unverzüglich zu informieren, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Diese Änderungen berechtigen den Kunden nicht zur Kündigung dieses Vertrages nach den §§ 10 und 11 dieser AGB.

2.4. Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden nicht mittels standardisierten Lastprofilen nach § 12 StromNZV erfasst werden, werden die Parteien spätestens 8 Wochen vor dem Beginn der Lieferung mithilfe der zu erwartenden Last- bzw. Zählerstandsgängen des Kunden eine Verbrauchsprognose (Fahrplan) auf Basis von ¼- h-Leistungsmittelwerten erstellen und bei Bedarf aktualisieren. Der Kunde wird E.VITA bei der Aufnahme der Lastverläufe oder Zählerstandsgängen bestmöglich unterstützen. Der mittels Verbrauchsprognose erfasste Kunde ist verpflichtet, E.VITA wesentliche vorhersehbare Abweichungen vom üblichen, dem Fahrplan zugrunde gelegten Verbrauch spätestens 5 Werktage im Voraus mitzuteilen. Vorhersehbare Abweichungen betreffen insbesondere: geänderte Öffnungs- oder Arbeitszeiten, Sonder- bzw. Zusatzschichten, Betriebsferien und geplante Abschaltungen. Bei Eigenerzeugungsanlagen stellen insbesondere Wartungszeiten und sonstige geplante Ausfallzeiten eine solche vorhersehbare Abweichung dar. Sofern wesentliche, nicht vorhersehbare Änderungen im Abnahme- und Eigenerzeugungsverhalten auftreten, wird der Kunde E.VITA unverzüglich unterrichten.

2.5. Soweit der Kunde Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) oder Ermäßigungen bei Abgaben oder Umlagen in Anspruch nehmen will, obliegt es dem Kunden, rechtzeitig die erforderlichen Nachweise im Original beizubringen. Der Kunde wird E.VITA unverzüglich über sämtliche Umstände informieren, die für die Fortgeltung der Steuervergünstigung oder Ermäßigung von Bedeutung sein können.

§ 3 Strompreis
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie rechtzeitig zu bezahlen. Der zu zahlende Strompreis ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählten Tarif, wie er aus dem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, bzw. aus der Vertragsbestätigung ersichtlich ist. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Die Preise für Kunden verstehen sich einschließlich Netz- sowie Messstel- lenentgelten (Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb soweit der Kunde keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt hat) bzw. weitere staatlich veranlasste Steuern, Abgaben und Umlagen (derzeit sind dies die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –, EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz – EEG –, KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG –, der Sonderkundenumlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV –, der Umlage für abschaltbare Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLAV –, der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG – sowie der Stromsteuer). Hierzu wird die aktuell gültige Umsatzsteuer erhoben.

3.2. Bei Preisen, die getrennt nach Hochtarifanteil (HT) und Niedertarifanteil (NT) aufgeteilt sind, werden die HT und NT Zeiten vom örtlichen Verteilnetzbetreiber festgelegt. Wird auf Basis der Informationen des Netzbetreibers festgestellt, dass die Zählerart (Eintarifzähler, Zweitarifzähler (HT/NT), Heizungszähler) nicht mit den abgeschlossenen Tarifpreisen korrespondiert, so ist E.VITA berechtigt, den Kunden nach vorheriger Information auf den zur Zählerart passenden Tarifpreis umzustellen.

3.3. Die Preisbestandteile gelten für die im Vertrag angegebene Anschlussart und Zählergröße. Diese werden ohne Zu- oder Abschlag vom jeweiligen Gläubiger der Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben an den Kunden weitergereicht, so wie diese an der Verbrauchsstelle anfallen und gegenüber E.VITA in Rechnung gestellt werden. Die Weitergabe erfolgt entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2. Im vereinbarten Preis zunächst nicht enthalten sind zusätzliche Entgelte für Messeinrichtungen oder Zusatzgeräte wie Wandler, die E.VITA bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt sind oder die nachträglich eingebaut werden.

3.4. Übersteigt der vereinbarte jährliche Strombedarf für die Verbrauchsstelle während eines Abrechnungsjahres 5.000.000 kWh und weicht der nachgefragte jährliche Strombedarf in dem Abrechnungsjahr um mehr als +/-10 % von der vertraglich vereinbarten Jahresmenge ab, werden die entstandenen Mehrkosten basierend auf den von der EEX veröffentlichten Spotmarkt- preisen für das betreffende Lieferjahr dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 4 Preisänderungen
4.1. Preisänderungen durch E.VITA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch E.VITA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach
§ 3.1. maßgeblich sind. E.VITA ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist E.VITA verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

4.2. E.VITA nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. E.VITA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kos- tensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf E.VITA Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
4.3. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. E.VITA wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.

4.4. Ändert E.VITA die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu kündigen. Hierauf wird E.VITA den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. E.VITA hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 10.2. bleibt unberührt. Das in dieser Ziffer 4.4 beschriebene Sonderkündigungsrecht steht ausschließlich Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG zu.

4.5. Abweichend von vorstehenden §§ 4.1. bis 4.4. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglich- keit an den Kunden weitergegeben.

4.6. Die §§ 4.1. bis 4.4. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

4.7. Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer (Steuern nach StromStG), der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –, der KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG –, Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –, der Sonderkundenumlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV –, der Umlage für abschaltbare Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLAV –, der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG – sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen und der Netz- nutzungs- sowie Messstellenentgelte. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer Energiepreis-Garantie vorgenommen werden. Die Regelung der Ziffer 5.7 bleibt vorbehalten. Der Zeitpunkt der Anpassung wird entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 gewählt.

4.8. Sofern eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer (Steuern nach StromStG), der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –, der KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG –, Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –, der Sonderkundenumlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV –, der Umlage für abschaltbare Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLAV –
,der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG – sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen mit Ausnahme der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer eingeschränkten Preisgarantie vorgenommen werden. Die Regelung der Ziffer 5.7 bleibt vorbehalten. Der Zeitpunkt der Anpassung wird entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 gewählt.

4.9. Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer (Steuern nach StromStG) sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer Preisgarantie vorgenommen werden. Die Regelung der Ziffer 5.8 bleibt vorbehalten. Der Zeitpunkt der Anpassung wird entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 gewählt.

4.10. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA den Wert mithilfe der zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

4.11. Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisänderungen nach § 4, sondern um einen vollständig neuen Preis. Eine bestehende Energiepreis-Garantie, eine Preisgarantie oder eine eingeschränkte Preisgarantie wird bei Annahme der neuen Kalkulationsgrundlage auf den neuen Preis übertragen.

§ 5 Zahlung und Abrechnung, Messung
5.1. Abrechnung
5.1.1. Abrechnung von Verbrauchsstellen welche mit Standardisierten Lastprofilen erfasst werden
Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden mittels standardisierten Lastprofilen nach § 12 StromNZV und nicht nach § 55 Abs. 1 MSBG durch Zählerstandsgangmessung erfasst werden, berechnet E.VITA dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Ändert sich der Strompreis gemäß der Regelung nach § 4 dieser AGB, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden.

Die Abschlagsbeträge werden am jeweils ersten Werktag des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung eines Lastschriftmandats vom auf dem Auftragsformular an- gegebenen Konto eingezogen. Am Ende eines Belieferungsjahres wird sodann der Verbrauch des Kunden anhand der vom Netzbetreiber übermittelten oder selbst abgelesenen Verbrauchs- daten konkret gegenüber dem Kunden abgerechnet. Dabei werden die Abschlagszahlungen mit der der Forderung verrechnet. In Ausnahmefällen kann der Zählerstand auch von einem Beauftragten von E.VITA oder einem Beauftragten des zuständigen Messdienstleisters abgelesen werden. Solange der Kunde den Zählerstand nicht, wie von E.VITA gewünscht, bis zum 14. Kalendertag nach Ablesedatum aufforderungsgemäß mitteilt, kann E.VITA den Verbrauch mit den zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln. Dies gilt auch, wenn der Beauftragte des zuständigen Messdienstleisters oder der Beauftragte von E.VITA keinen Zugang zu dem Stromzähler erhält. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Ergibt sich bei der Jahresverbrauchsabrechnung ein Guthaben, so wird dieses von E.VITA mit der folgenden Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Guthaben durch die Verrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung noch nicht vollständig aufgebraucht, überweist E.VITA dem Kunden das Restguthaben unter Berücksichtigung des regelmäßigen Geschäftsbetriebs zum frü- hestmöglichen Zeitpunkt, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Im Falle von Preisänderungen ist E.VITA berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Stromliefervertrags, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind.

5.1.2. Abrechnung von Verbrauchsstellen mit registrierenden Leistungs- oder Zählerstandsgangmessung auf Basis intelligenter Messsysteme
Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden nicht mittels standardisierten Lastprofilen nach § 12 StromNZV erfasst werden und eine Messwerterfassung mittels registrierender Leistungs- oder Zählerstandsgangmessung bei Vorliegen eines intelligenten Messsystems nach § 55 Abs. 1 MSBG erfolgen, werden die Stromverbräuche monatlich abgerechnet. Die monatliche Ab- rechnung erfolgt auf der Grundlage der bis zum Abrechnungszeitpunkt erfolgten Höchstleistung. Die Leistungs- und Verbrauchswerte werden ausgelesen und vom Netz- oder Smart-Meter- Gateway-Betreiber auf elektronischem Weg an E.VITA übermittelt. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die monatlichen Auslesungen per Zählerfernabfrage bzw. über das Smart-Meter-Gateway. Ersatzweise ist E.VITA berechtigt, beim Kunden auf seine Kosten eine andere Übertragungseinrichtung einbauen zu lassen. Die Abrechnungsleistung Netznutzung ist die höchste gemessene Wirkleistung im jeweiligen Abrechnungsjahr gemäß den Preisbestimmungen des Netzbetreibers. Die gemessene höchste Wirkleistung wird für jeden Abrechnungszählpunkt separat ermittelt und abgerechnet. Sollten zum Abrechnungszeitpunkt, der nicht später als 10 Tage nach Monatsende liegen soll, noch keine Mess-, Leistungs- oder Verbrauchswerte vorliegen, ist E.VITA berechtigt, anhand der jeweils letztmals vorliegenden Werte für die Verbrauchsstelle abzurechnen. Sobald die entspre- chenden Werte der E.VITA vorliegen, ist E.VITA verpflichtet, eine Korrektur entsprechend der vorliegenden Werte vorzunehmen.

5.2. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA ein entsprechendes SEPA-Basis/SEPA-Firmen-Mandat auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto ("Lastschriftzahlungen"), macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Monatsrechnung sowie der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresab- rechnung Gebrauch. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als des SEPA-Basislastschriftverfahrens/-Firmenlastschriftverfahrens fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die allei- nige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA.

Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über SEPA-Basislastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschriftein- zug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht von E.VITA zu vertreten ist. Die konkreten Kosten sind dem Kunden auf Anforderung nachzuweisen.

5.3. E.VITA ist berechtigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 und 2 StromGVV Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. E.VITA ist ebenso berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, sobald Störungen des Energiemarktes mit Preisänderungen eintreten, die im Voraus nicht erkennbar sind (außerordentliches Ereignis). Die Vorauszahlung bemisst sich abwei- chend von § 14 Abs. 2 Satz 1 StromGVV am Verbrauch und zu erwartenden durchschnittlichem Preis für den Monat der Vorauszahlung. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, kann E.VITA in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Wird die Sicherheit in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann E.VITA die Sicherheit verwerten.

5.4. Der Preis für eine Zwischenrechnung und die Wahl anderer als in Ziffer 5.1 dargestellter Abrechnungsintervalle kann auf der Internetseite www.evita-energie.de eingesehen oder telefonisch bei E.VITA erfragt werden und beträgt derzeit je Rechnung 20 € netto. Das Entgelt wird gemeinsam mit der Abrechnung der Energielieferung abgerechnet.

5.5. Rechnungen werden zu dem von E.VITA angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Anwendung von § 288 BGB (Ver- zugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) bleibt unberührt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schluss- rechnung in Textform widerspricht, gilt diese als genehmigt. E.VITA wird den Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung auf diese Bestimmung und die Folgen eines nicht fristgerechten Widerspruches hinweisen.

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.6. Von der Eigentumsgrenze zum Netzbetreiber an wird der Kunde alle Einrichtungen zur Nutzung der gelieferten elektrischen Energie auf seine Kosten und in seiner Verantwortung errichten und unterhalten. Diese Einrichtungen müssen den gesetzlichen und/oder behördlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Bestimmungen des Netz- betreibers entsprechen. Der Kunde gestattet den Beauftragten der E.VITA und des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers, die Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Auf Verlangen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprechpartner, der in der Lage ist, den Zutritt im Bedarfsfall zu gewähren.

5.7. Das Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) verpflichtet den Messstellenbetreiber dazu, bestimmte Verbrauchsstellen mit sogenannten „intelligenten Messsystemen“ oder „modernen Messeinrichtungen“ auszustatten. Sollte die Verbrauchsstelle des Kunden hiervon betroffen sein und der Messstellenbetreiber der E.VITA eine Rechnung stellen, welche gegenüber des ursprünglichen Entgeltes für den Messstellenbetrieb eine Änderung darstellt, so wird E.VITA die entsprechenden Mehr- oder Minderkosten an den Kunden in voller Höhe weiterverrechnen. Derartige Kosten unterfallen in keinem Fall einer gewährten eingeschränkten Preisgarantie nach Ziffer 4.8 oder einer Energiepreis-Garantie nach Ziffer 4.7.

5.8. E.VITA kann in Abstimmung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber Art und Umfang der Messstelle festlegen. Die Messstelle muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und steht im Eigentum des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers. Der Kunde, E.VITA, der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen, soweit diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag notwendig sind (wie insbesondere Übertragungseinrichtungen zur Zählerwertübermittlung, falls noch nicht vorhanden). Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messstelle fest, teilt er dies dem Netzbetreiber, dem Messstel- lenbetreiber und E.VITA unverzüglich mit. Die Parteien können jederzeit eine Prüfung der Messstelle durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt die Prüfung keine über die Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat die antragstellende Partei die Kosten der Prüfung zu tragen. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messstelle (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der gelieferten Energie (z. B. falscher Wandlerfaktor) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag dem Kunden erstattet bzw. vom Kunden nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Mess- stelle nicht an, so ermittelt E.VITA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungs- fehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messstelle ist, der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberech- nung zu Grunde zu legen.

5.9. Wenn der Kunde einen Online-Tarif abgeschlossen hat, wird die Kommunikation zur Durchführung dieses Stromliefervertrags über E-Mail stattfinden und im persönlichen MyEVITA- Konto als PDF-Dateien dauerhaft zur Verfügung gestellt. E.VITA stellt dem Kunden zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen
„MyEVITA“ Bereich online zur Verfügung. Dazu muss der Kunde sich mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort registrieren. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben und dieses E-Mail-Konto zu pflegen. Der Kunde wird über eine neue Einstellung im MyEVITA-Bereich per E-Mail informiert.

§ 6 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien, gesondert einzuholende Einwilligung zur Übermittlung von Daten für Bonitätsanfrage vor Vertragsschluss
6.1. E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses not- wendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Zahlwesen, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Sofern der Kunde durch eine gesondert einzuholende Erklärung gesondert hierin einwilligt, wird E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Boniversum GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermitteln und Auskünfte über ihn von der Schufa/Creditreform/Bürgel über seine Bonität erhalten.

6.2. Wir weisen darauf hin, dass E.VITA unabhängig von der gesondert einzuholenden Einwilligung in Klausel 6.1 in bestimmten Fällen berechtigt sein kann, Daten wie Name, Adresse und die vorliegende Leistungsstörung an die in Ziffer 6.1 genannten Schufa/Creditreform/Bürgel auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (insbesondere über offene und uneinbringliche Forderungsbeträge) zu übermitteln oder entsprechende Auskünfte einzuholen. Dies ist insbesondere auf Grundlage von E.VITAS berechtigter Interessen der Fall, die darin liegen, den Schutz vor finanziellen Verlusten auf Grund von Leistungsstörungen im bestehenden Vertragsverhältnis oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu verwirklichen (vor allem dann, wenn E.VITA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist).

6.3. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Stromlieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten angemessenen Sicherheit abhängig machen. Der Kunde kann Auskunft bei der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform BoniversumGmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 7 Vertragsbeginn/Lieferbeginn
7.1. Die Stromlieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen Vorankündi- gungsfrist beim Verteilnetzbetreiber. Die Stromlieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselprozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige örtliche Verteilnetzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen, Zählerstandsgangmessung oder registrierte Leistungsmessung zulässt.

7.2. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen; Ziffer 11.4 bleibt hiervon unberührt. Ein Kündigungsrecht steht E.VITA nicht zu, wenn E.VITA die Nichtlieferung zu vertreten hat. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Stromlieferung durch E.VITA wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Verteilnetzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen. E.VITA gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.

§ 8 Änderung von vertragsrelevanten Daten
8.1. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß beendet wird, hat der Kunde E.VITA unverzüglich jede Änderung der Firmierung und / oder des Namens, Adresse und Zählernummer, im Falle des Lastschriftenverkehrs auch der Bankverbindung in Textform mitzuteilen. „Unverzüglich“ beschreibt dabei einen Zeitraum von zwei Wochen nach Änderung der vorstehenden Daten. Dem Vertrag wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle mitzuteilen. Ziffer 5.4. findet entsprechende Anwendung.

8.2. Im Falle einer Gewerbeabmeldung ist der ordnungsgemäße schriftliche Nachweis über die erfolgte Abmeldung von dem Kunden unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Wirksam- werden der Abmeldung, vorzulegen. In diesem Fall ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Ziffer 11.4 berechtigt.

8.3. Der Kunde ist zur Zahlung der Kosten, die an der bisherigen Verbrauchsstelle bis zur wirksamen Abmeldung beim Netzbetreiber entstehen, verpflichtet, soweit er diese Kosten zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt der wirksamen Abmeldung durch eine Nutzung des neuen Anschlussnutzers entstehen und die auf eine nicht fristgemäße Abmeldung bzw. Ummeldung des Kunden zurückzuführen sind.

§ 9 E.VITA-Klimastrom – Beschaffung und Entwertung von CO2-Minderungszertifikaten
Sofern der Kunde sich für das Produkt „Klimastrom“ entschieden hat, beschafft E.VITA für den Kunden eine der Bezugsmenge in kWh entsprechende Menge von sog. Verified Carbon Standard (VCS)-Zertifikaten oder mindestens gleichwertige Zertifikate gemäß des Clean Development Mechanism (CDM) (nachfolgend: "CO2-Minderungszertifikate"), deren Abrechnung über einen Aufschlag in € je kWh auf den Arbeitspreis erfolgt. Die zu beschaffende Menge an CO2-Minderungszertifikaten wird mit Hilfe der GEMIS-Datenbank auf Basis der Strombezugsmenge in kWh ermittelt. Neben der Strombezugsmenge in kWh wird auch die Durchleitung der Strombezugsmenge für die CO2-Neutralität berücksichtigt. E.VITA veranlasst die ordnungsgemäße Verwal- tung und Entwertung der CO2-Minderungszertifikate auf anerkannten Plattformen (wie z. B. Markit). Durch die Entwertung wird erreicht, dass die CO2-Minderungszertifikate dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Falle einer Vertragsverlängerung oder eines Vertragswechsels ist E.VITA berechtigt, CO2-Minderungszertifikate aus einem anderen, gleichwertigen Projekt zu beschaffen, soweit die benötigte Anzahl an CO2-Minderungszertifikaten aus dem ursprünglichen Projekt nicht mehr verfügbar ist.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1. Vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes richtet. Die Mindestlaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses - mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden (Ziffer 7 Satz 1).

10.2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch, bei Privatkunden auf unbestimmte Zeit und bei Gewerbekunden um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei Privatkunden und zwei Monaten bei Gewerbekunden zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat, bei Gewerbekunden jedoch nur zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

10.3. Sofern der vereinbarte Lieferbeginn nicht eingehalten werden kann, weil der Kunde zu diesem Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in seinem Verantwortungs- bereich liegen, nicht beliefert werden kann, ist E.VITA berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
10.4. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen.

§ 11 Unterbrechung der Versorgung, Außerordentliche Kündigung
11.1. E.VITA ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 StromGVV berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen der StromGVV in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

11.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere dann, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugs- eintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht, ist E.VITA berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Dies ist bei Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann möglich, wenn (a) E.VITA dies nach Verzugseintritt und vier Wochen vor der Unterbrechung in Textform angedroht hat, (b) E.VITA die Unterbrechung der Versorgung drei Werktage im Voraus angekündigt hat und (c) der Zahlungsrückstand mindes- tens 100,00 € netto beträgt.

11.3. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden zu tragen.

11.4. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt – neben den in diesen AGB geregelten Gründen - für E.VITA insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungs- rückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht oder (b) der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung andauert. Die Regelung des § 313 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Haftung
12.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unbeschadet der Bestimmungen in § 12.2., gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). Der Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. Auf Anforderung des Kunden wird E.VITA unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie E.VITA bekannt sind oder von E.VITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

12.2. Die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Ver- tragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Widerrufsrecht für Privatkunden (Verbraucher)
13.1. Der Kunde hat – sollte dieser den vorliegenden Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen haben - das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde E.VITA (E.VITA GmbH, Zettachring 2 70576 Stuttgart, Tel.: 0711-28441 01, Fax.: 0711-28441 2, E-Mail: service@evita-energie.de)) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das den AGB am Ende beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

13.2. Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat E.VITA den Kunden alle Zahlungen, die sie von erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet E.VITA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde E.VITA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde E.VITA von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

13.3. Wenn der Kunde einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen hat und zwischen dem Vertragsschluss und der Aufnahme der Belieferung mehr als 6 Monate liegen, steht dem Kunde über das Widerrufsrecht gemäß Ziffer 13.1. hinaus das Recht zu, den Vertrag bis 14 Tage vor dem vereinbarten Lieferbeginn zu widerrufen. Hat der Kunde einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen, steht diesem Kunden über das Widerrufsrecht gemäß Ziffer 13.1. hinaus das Recht zu, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferbeginns zu widerrufen. Ziffer 13.1. Satz 3 der AGB findet entsprechende Anwendung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es erforderlich, dass der Widerruf E.VITA mindes- tens 14 Tage vor dem vereinbarten Lieferbeginn zugeht.

13.4. Sollte der Kunde den Vertrag widerrufen, wird E.VITA den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit aufgrund des Widerrufs eine Abmeldung vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Lieferbeginns aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und der Kunde von E.VITA mit Strom beliefert wird, hat der Kunde bis zum Zeitpunkt der Abmeldung Wertersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Wertersatz besteht in Höhe des Strompreises, der sich aus dem vom Kunden beim Vertragsschluss gewählten Tarif ergibt.

§ 14 Höhere Gewalt
Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 11.4. Satz 1 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Änderungsvorbehalt
15.1. E.VITA ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe nicht in Textform widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung des Schweigens besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde den beabsichtigten Änderungen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform, gelten die bestehenden AGB unverändert fort.

15.2. Unbeschadet eines Widerspruchs des Kunden gegen beabsichtigte Änderungen dieser AGB bleibt E.VITA berechtigt, die AGB einseitig zu ändern, wenn das Beibehalten der bestehen- den AGB für E.VITA unzumutbar ist und diese den Kunden rechtzeitig und auf verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der AGB und über seine Kündigungsrechte aus folgendem Satz unterrichtet hat. Ändert E.VITA die AGB einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 16 Rechtsnachfolge
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

§ 17 Schlichtungsstelle
Falls der Kunde Beanstandungen hat, insbesondere solche zum Vertragsabschluss oder zur Qualität unserer Leistungen, so kann der Kunde sich jederzeit formlos an E.VITA wenden. E.VITA wird die Beschwerde zeitnah prüfen und spätestens innerhalb vier Wochen ab Zugang beantworten. Falls E.VITA der Beschwerde nicht abhelfen kann, so kann der Kunde, falls er eine natürliche Person ist, welche die Energie weder für gewerbliche noch für selbständige berufliche Zwecke bezieht (§ 111 a EnWG i. V .m. § 13 BGB), die „Schlichtungsstelle Energie" anrufen (§ 111 b EnWG). Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133
10117 Berlin
Tel.: 0 30 / 2 75 72 40–0
Fax: 0 30 / 2 75 72 40–69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

§ 18 Verbraucherservice
Als Verbraucher hat der Kunde überdies jederzeit und unabhängig von einer Beschwerde die Möglichkeit, Kontakt mit dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur aufzunehmen. Dessen Kontaktdaten lauten:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefonisch (Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr): 0 30 / 2 24 80-5 00
Telefax: 0 30 / 2 24 80 – 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

§ 19 Sonstiges, REMIT, EMIR, Gerichtsstand
19.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte (z. B. Callcenter), die nicht vertretungsberechtigt sind, nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt, dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden. Individuelle mündliche Vertragsabreden mit vertretungs- berechtigten Personen von E.VITA sowie deren Beauftragter werden dadurch nicht ausgeschlossen.

19.2. Fällt der Kunde (a) wegen einer Verbrauchskapazität von mehr als 600 GWh pro Jahr (bezogen auf die Wirtschaftseinheit) der europäischen Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency) oder (b) der Verordnung zur Regulierung des außerbörslichen Handels mit Derivat-Produkten EMIR (European Market Infrastructure Regulation), ist er verpflichtet, E.VITA hiervon vor dem Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

19.3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart. § 102 EnWG bleibt unberührt.

Stand: März 2023

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AGB Gas

AGB Gas

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.VITA GmbH für die Belieferung mit Erdgas außerhalb der Grundversorgung

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Gasliefervertrag (nachfolgend "Vertrag" genannt) regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Erdgas zwischen der E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ oder "Lieferant" genannt) und den von diesen mit Erdgas versorgten Privat- und Gewerbekunden, welche das Erdgas überwiegend zum Zwecke des Heizens benötigen oder nutzen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV –) gelten für Privat- und Gewerbekunden, welche Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG entsprechend, sofern und soweit deren Bestimmungen durch diese AGB nicht ausdrücklich abgeändert werden. Für Kunden, welche nicht unter die Definition des Haushaltskunden nach vorgenannten Satz fallen, gelten diese Regelungen abschließend

§ 2 Gaslieferung, Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Gaslieferung für den Eigenverbrauch von Privat- und Gewerbekunden in Niederdruck. Der Kunde bezieht seinen Gesamtbedarf an Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle aus dem Niederdrucknetz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen dieses Vertrages. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Im Falle einer Verpflichtung des Kunden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zum Bezug von erneuerbaren Energien (z. B. Beimischung von Biogas) ist der Kunde verpflichtet, E.VITA den vorgeschriebenen beizumischenden Anteil an erneuerbaren Energien mitzuteilen.

2.2. Das Gas wird dem Kunden an der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Die Belieferung des Kunden mit Gas setzt einen unmittelbaren Anschluss der Kundenanlage an das Netz für die allgemeine Versorgung und einen gültigen Netzanschlussvertrag über eine für die bereitzustellende Leistung ausreichende Netzanschlusskapazität zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber voraus. Für den Abschluss bzw. das Bestehen der erforderlichen Verträge zum Netzanschluss und dessen Nutzung hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen. Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Gas im Niederdruck ist, dass der Kunde über eine in der Grundversorgung übliche Messeinrichtung verfügt (Eintarifzähler oder Smart Meter). Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine darüber hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen. Es obliegt dem Kunden, seinen Netzanschluss an den aktuellen Bedarf anzupassen. Durch Veränderungen des Anschlusses oder durch den Einsatz zusätzlicher Anlagen (z.B. Mengenumwerter) entstehende Kosten sowie vom Netzbetreiber bei Überschreitung der mit dem Kunden vereinbarten Netzanschlusskapazität berechnete Netzentgelte und/oder Entgelte für Überschreitungsleistungen sind vom Kunden zu tragen.

2.3. Eine Weiterleitung von Erdgas an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Gaslieferungsvertrages seinen gesamten Erdgasbedarf für die angemeldete Entnahmestelle bei E.VITA zu decken. E.VITA ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gem. § 14 dieser AGB gehindert ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.

2.4. Soweit der Kunde Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) oder Ermäßigungen bei Abgaben oder Umlagen in Anspruch nehmen will, obliegt es dem Kunden, rechtzeitig die erforderlichen Nachweise im Original beizubringen. Der Kunde wird E.VITA unverzüglich über sämtliche Umstände informieren, die für die Fortgeltung der Steuervergünstigung oder Ermäßigung von Bedeutung sein können. Gemäß § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) ist der Lieferant zu dem folgenden Hinweis verpflichtet: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
2.5. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA wesentliche vorhersehbare Abweichungen vom üblichen, dem Fahrplan zugrunde gelegten Verbrauch spätestens 5 Werktage im Voraus mitzuteilen. Vorhersehbare Abweichungen betreffen insbesondere: geänderte Öffnungs- oder Arbeitszeiten, Sonder- bzw. Zusatzschichten, Betriebsferien und geplante Abschaltungen. Sofern wesentliche, nicht vorhersehbare Änderungen im Abnahmeverhalten auftreten, wird der Kunde E.VITA unverzüglich unterrichten.

§ 3 Gaspreis
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglichen Entgelte für die Bereitstellung der Leistung (Grundpreis) sowie für den Gasverbrauch (Arbeitspreis) zuzüglich der ausgewiesenen gesetzlichen Steuern und Abgaben zu bezahlen.

3.2. Der zu zahlende Gaspreis ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählten Tarif, wie er aus dem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, bzw. aus der Vertragsbestätigung ersichtlich ist. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Die Preise für Kunden verstehen sich einschließlich der Netz- sowie Messstellenentgelten (Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb soweit der Kunde keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt hat) bzw. Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –) und Umlagen (wie die Konvertierungsumlage) sowie der Energiesteuer. Hierzu wird die aktuell gültige Umsatzsteuer erhoben. 

Für den Zeitraum zwischen 01.01.2021 und dem 31.12.2025 wird anhand des Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) ein fester Aufschlag an Kosten für jede Tonne CO2 welche in der Erdgaslieferung gebunden ist vorgeschrieben. Die Berechnung des Aufschlages je kWh geliefertes Erdgas ergibt sich aus der jeweils geltenden, aktuellen Fassung der Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHV). Die Kosten für die Zertifikate werden entsprechend der bei E.VITA anfallenden Kosten ohne auf- oder Abschlag entsprechend an den Kunden verrechnet. Ab dem 01.01.2026 ergeben sich die Kosten aus dem freien Handel mit Zertifikaten sowie den Vorgaben der BEHV und werden entsprechend an den Kunden verrechnet. Sollte der Kunde das aus diesem Vertrag bezogene Gas zur Verbrennung in einer Anlage verwenden, die dem europäischen Treibhausemissionshandel unterliegt, hat der Kunde die Möglichkeit, entsprechend der Regelung in Ziffer 2.4, die Reduktion der Kosten bei E.VITA zu verlangen.

3.3. Die Preisbestandteile gelten für die im Vertrag angegebene Anschlussart, Druckebene und Zählergröße. Diese werden ohne Zu- oder Abschlag vom jeweiligen Gläubiger der Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben an den Kunden weitergereicht, so wie diese an der Verbrauchsstelle anfallen und gegenüber E.VITA in Rechnung gestellt werden. Die Weitergabe erfolgt entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2. Im vereinbarten Preis zunächst nicht enthalten sind zusätzliche Entgelte für Messeinrichtungen oder Zusatzgeräte wie Mengenumwerter, die E.VITA bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt sind oder die nachträglich eingebaut werden.

3.4. Übersteigt der vereinbarte jährliche Gasbedarf für die Verbrauchsstelle während eines Abrechnungsjahres 10.000.000 kWh und weicht der nachgefragte jährliche Gasbedarf in dem Abrechnungsjahr um mehr als +/-10 % von der vertraglich vereinbarten Jahresmenge ab, werden die entstandenen Mehrkosten basierend auf den von der EEX veröffentlichten Spotmarktpreisen (EGSI) für das betreffende Lieferjahr dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 4 Preisänderungen, Preisgarantien
4.1. Preisänderungen durch E.VITA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch E.VITA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach
§ 3.1 maßgeblich sind. E.VITA ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist E.VITA verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

4.2. E.VITA nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. E.VITA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf E.VITA Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

4.3. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. E.VITA wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.

4.4. Ändert E.VITA die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu kündigen. Hierauf wird E.VITA den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. E.VITA hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 10.2. bleibt unberührt. Das in dieser Ziffer 4.4 beschriebene Sonderkündigungsrecht steht ausschließlich Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG zu

4.5. Abweichend von vorstehenden §§ 4.1. bis 4.4. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

4.6. Die §§ 4.1. bis 4.4. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

4.7. Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer, der Konzessionsabgabe – KAV -, der Konvertierungsumlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen und der Netznutzungsentgelte mit Ausnahme der Regelenergieumlage. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer Energiepreis-Garantie vorgenommen werden. Die Regelung der Ziffer
5.10 bleibt vorbehalten. Der Zeitpunkt der Anpassung wird entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 gewählt.

4.8. Sofern eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer, der Konzessionsabgabe – KAV -, der Konvertierungsumlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer eingeschränkten Preisgarantie vorgenommen werden. Die Regelung der Ziffer 5.10 bleibt vorbehalten. Der Zeitpunkt der Anpassung wird entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 gewählt.

4.9. Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer eingeschränkten Preisgarantie vorgenommen werden. Die Regelung der Ziffer
5.10 bleibt vorbehalten. Der Zeitpunkt der Anpassung wird entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 gewählt.

4.10. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA mithilfe der zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

4.11. Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisänderungen nach § 4, sondern um einen vollständig neuen Preis. Eine bestehende Energiepreis-Garantie, eine Preisgarantie oder eine eingeschränkte Preisgarantie wird bei Annahme der neuen Kalkulationsgrundlage auf den neuen Preis übertragen.

§ 5 Zahlung und Abrechnung, Messung
5.1. Abrechnung
5.1.1. Abrechnung von Verbrauchsstellen welche mit Standardisierten Lastprofilen erfasst werden
Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden mittels standardisierten Lastprofilen nach § 24 Abs. 1 GasNZV erfasst werden, berechnet dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Ändert sich der Gaspreis gemäß der Regelung nach § 4 dieser AGB, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden.

Die Abschlagsbeträge werden am jeweils ersten Werktag des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung eines Lastschriftmandats vom auf dem Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Am Ende eines Belieferungsjahres wird sodann der Verbrauch des Kunden anhand der vom Netzbetreiber übermittelten oder selbst abgelesenen Verbrauchsdaten konkret gegenüber dem Kunden abgerechnet. Dabei werden die Abschlagszahlungen mit der der Forderung verrechnet. In Ausnahmefällen kann der Zählerstand auch von einem Beauftragten von E.VITA oder einem Beauftragten des zuständigen Messdienstleisters abgelesen werden. Solange der Kunde den Zählerstand nicht, wie von E.VITA gewünscht, bis zum 14. Kalendertag nach Ablesedatum aufforderungsgemäß mitteilt, kann E.VITA den Verbrauch mit den zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln. Dies gilt auch, wenn der Beauftragte des zuständigen Messdienstleisters oder der Beauftragte von E.VITA keinen Zugang zu dem Gaszähler erhält. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Ergibt sich bei der Jahresverbrauchsabrechnung ein Guthaben, so wird dieses von E.VITA mit der folgenden Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Guthaben durch die Verrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung noch nicht vollständig aufgebraucht, überweist E.VITA dem Kunden das Restguthaben unter Berücksichtigung des regelmäßigen Geschäftsbetriebs zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Im Falle von Preisänderungen ist E.VITA berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Gasliefervertrags, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind.

5.1.2. Abrechnung von Verbrauchsstellen mit registrierende Leistungsmessung
Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden nicht mittels standardisierten Lastprofilen nach § 24 Abs. 1 GasNZV erfasst werden und eine Messwerterfassung mittels registrierender Leistungsmessung erfolgen, werden die Gasverbräuche monatlich abgerechnet. Die monatliche Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der bis zum Abrechnungszeitpunkt erfolgten Höchstleistung. Die Leistungs- und Verbrauchswerte werden monatlich ausgelesen und vom Netzbetreiber auf elektronischem Weg an E.VITA übermittelt. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die monatlichen Auslesungen per Zählerfernabfrage. Ersatzweise ist E.VITA berechtigt, beim Kunden auf seine Kosten eine andere Übertragungseinrichtung einbauen zu lassen. Die Abrechnungsleistung Netznutzung ist die höchste gemessene Wirkleistung im jeweiligen Abrechnungsjahr gemäß den Preisbestimmungen des Netzbetreibers. Die gemessene höchste Wirkleistung wird für jeden Abrechnungszählpunkt separat ermittelt und abgerechnet. Sollten zum Abrechnungszeitpunkt, der nicht später als 10 Tage nach Monatsende liegen soll, noch keine Mess-, Leistungs- oder Verbrauchswerte vorliegen, ist E.VITA berechtigt, anhand der jeweils letztmals vorliegenden Werte für die Verbrauchsstelle abzurechnen. Sobald die entsprechenden Werte der E.VITA vorliegen, ist E.VITA verpflichtet, eine Korrektur entsprechend der vorliegenden Werte vorzunehmen.

5.2. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA ein entsprechendes SEPA-Basis/SEPA-Firmen-Mandat auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto ("Lastschriftzahlungen"), macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Monatsrechnung sowie der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als des SEPA-Basislastschriftverfahrens/-Firmenlastschriftverfahrens fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA.

Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über SEPA-Basislastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht von E.VITA zu vertreten ist. Die konkreten Kosten sind dem Kunden auf Anforderung nachzuweisen.

5.3. E.VITA ist berechtigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 und 2 GasGVV Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. E.VITA ist ebenso berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, sobald Störungen des Energiemarktes mit Preisänderungen eintreten, die im Voraus nicht erkennbar sind (außerordentliches Ereignis). Die Vorauszahlung bemisst sich abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 GasGVV am Verbrauch und zu erwartenden durchschnittlichem Preis für den Monat der Vorauszahlung. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, kann E.VITA in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Wird die Sicherheit in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann E.VITA die Sicherheit verwerten.

5.4. Der Preis für eine Zwischenrechnung und die Wahl anderer als in Ziffer 5.1 dargestellter Abrechnungsintervalle kann auf der Internetseite www.evita-energie.de eingesehen oder telefonisch bei E.VITA erfragt werden und beträgt derzeit je Rechnung 20 € netto. Das Entgelt wird gemeinsam mit der Abrechnung der Energielieferung abgerechnet.
5.5. Rechnungen werden zu dem von E.VITA angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Anwendung von § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) bleibt unberührt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung in Textform widerspricht, gilt diese als genehmigt. E.VITA wird den Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung auf diese Bestimmung und die Folgen eines nicht fristgerechten Widerspruches hinweisen.

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.6. Das vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Gas wird durch die jeweils vom Messstellenbetreiber gestellte Messeinrichtung erfasst. Zur Abrechnung wird das vom Kunden an der Entnahmestelle bezogene Erdgasvolumen durch die entsprechende Messeinrichtung in Kubikmeter (m³) erfasst. Der Netzbetreiber errechnet diesen Verbrauch in Brennwerte (kWh) auf Basis der Vorgaben des DVGW (Richtlinie G 685) um und reicht diese Daten an E.VITA weiter. Grundlage der Abrechnung ist die Einheit Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom jeweiligen Netzbetreiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Gas entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist. E.VITA legt zur Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zu Grunde. Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung und Störung der Messeinrichtung sowohl dem Messstellenbetreiber als auch E.VITA unverzüglich und in Textform mitzuteilen. Das Ablesen der Messeinrichtung erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber. Darüber hinaus können auch Messstellendienstleister, Kunden (Selbstablesung) oder durch E.VITA Beauftragte die Ablesung vornehmen.

5.7. Auf Verlangen von E.VITA ist der Kunde verpflichtet, den Zählerstand abzulesen und E.VITA mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Der Kunde kann der Selbstablesung entsprechend den Regelungen der GasGVV widersprechen, wenn sie (z. B. wegen Urlaubsabwesenheit oder Krankenhausaufenthalt) unzumutbar ist. Kommt der Kunde dem Ableseverlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nach, ist E.VITA berechtigt, einen Dritten mit der Ablesung zu beauftragen oder den Verbrauch zum Zwecke der Abrechnung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und Bestimmungen der G 685 rechnerisch zu ermitteln. Die Kosten der Drittablesung trägt der Kunde.

5.8. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA über eine beabsichtigte Änderung oder einen beabsichtigten Umbau seiner Kundenanlage sowie den Wechsel des Zählpunktes und/oder der Zählernummer unverzüglich zu informieren, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Diese Änderungen berechtigen nicht zur Kündigung dieses Vertrages nach den §§ 11 und 12 dieser AGB.
5.9. Von der Eigentumsgrenze zum Netzbetreiber an wird der Kunde alle Einrichtungen zur Nutzung des gelieferten Gases auf seine Kosten und in seiner Verantwortung errichten und unterhalten. Diese Einrichtungen müssen den gesetzlichen und/oder behördlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Bestimmungen des Netzbetreibers entsprechen. Der Kunde gestattet den Beauftragten der E.VITA GmbH und des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers, die Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Auf Verlangen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprechpartner, der in der Lage ist, den Zutritt im Bedarfsfall zu gewähren.

5.10. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet den Messstellenbetreiber dazu, bestimmte Verbrauchsstellen mit sogenannten „intelligenten Messsystemen“ oder „modernen Messeinrichtungen“ auszustatten. Sollte ihre Verbrauchsstelle hiervon betroffen sein und der Messstellenbetreiber der E.VITA eine Rechnung stellen, welche gegenüber dem ursprünglichen Entgelt für den Messstellenbetrieb eine Änderung darstellt, so wird E.VITA die entsprechenden Mehr- oder Minderkosten an den Kunden in voller Höhe weiterverrechnen. Derartige Kosten unterfallen nicht einer gewährten eingeschränkten Preisgarantie nach Ziffer 4.8 oder Energiepreis-Garantie nach Ziffer 4.7.

5.11. E.VITA kann in Abstimmung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber Art und Umfang der Messstelle festlegen. Die Messstelle muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und steht im Eigentum des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers. Der Kunde, E.VITA, der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen, soweit diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag notwendig sind (wie insbesondere Übertragungseinrichtungen zur Zählerwertübermittlung, falls noch nicht vorhanden). Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messstelle fest, teilt er dies dem Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber und E.VITA unverzüglich mit. Die Parteien können jederzeit eine Prüfung der Messstelle durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt die Prüfung keine über die Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat die antragstellende Partei die Kosten der Prüfung zu tragen.
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messstelle (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der gelieferten Gasmenge (z.B. falscher Brennwert, falsche Zustandszahl) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag dem Kunden erstattet bzw. vom Kunden nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messstelle nicht an, so ermittelt E.VITA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messstelle ist, der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grund zu legen.

5.12. Wenn der Kunde einen Online-Tarif abgeschlossen hat, wird die Kommunikation zur Durchführung dieses Gasliefervertrags wird über E-Mail stattfinden und im persönlichen MyEVITA- Konto als PDF-Dateien dauerhaft zur Verfügung gestellt. E.VITA stellt dem Kunden zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen
„MyEVITA“ Bereich online zur Verfügung. Dazu muss der Kunde sich mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort registrieren. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben und dieses E-Mail-Konto zu pflegen. Der Kunde wird über eine neue Einstellung im MyEVITA-Bereich per E-Mail informiert.

§ 6 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien, gesondert einzuholende Einwilligung zur Übermittlung von Daten für Bonitätsanfrage vor Vertragsschluss
6.1. E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Zahlwesen, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Sofern der Kunde durch eine gesondert einzuholende Erklärung hierin einwilligt, wird E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform BoniversumGmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermitteln und Auskünfte über ihn von der Schufa/Creditreform/Bürge/Atradius über seine Bonität erhalten. 

6.2. Wir weisen darauf hin, dass E.VITA unabhängig von der gesondert einzuholenden Einwilligung in Klausel 6.1 in bestimmten Fällen berechtigt sein kann, Daten wie Name, Adresse und die vorliegende Leistungsstörung an die in Ziffer 6.1 genannten Schufa/Creditreform/Bürgel auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (insbesondere über offene und uneinbringliche Forderungsbeträge) zu übermitteln oder entsprechende Auskünfte einzuholen. Dies ist insbesondere auf Grundlage von E.VITAS berechtigter Interessen der Fall, die darin liegen, den Schutz vor finanziellen Verlusten auf Grund von Leistungsstörungen im bestehenden Vertragsverhältnis oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu verwirklichen (vor allem dann, wenn E.VITA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist).

6.3. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Erdgaslieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten angemessenen Sicherheit abhängig machen. Der Kunde kann Auskunft bei der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform BoniversumGmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 7 Vertragsbeginn/Lieferbeginn
7.1. Die Gaslieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen Vorankündigungsfrist beim Verteilnetzbetreiber. Die Gaslieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselprozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen oder registrierte Leistungsmessung zulässt.

7.2. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Gasliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen; Ziffer 11.4 bleibt hiervon unberührt. Ein Kündigungsrecht steht E.VITA nicht zu, wenn E.VITA die Nichtlieferung zu vertreten hat. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Gaslieferung durch E.VITA wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen. E.VITA gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.

§ 8 Änderung von vertragsrelevanten Daten
8.1. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß beendet wird, hat der Kunde E.VITA unverzüglich jede Änderung der Firmierung und / oder des Namens, Adresse und Zählernummer, im Falle des Lastschriftenverkehrs auch der Bankverbindung in Textform mitzuteilen. „Unverzüglich“ beschreibt dabei einen Zeitraum von zwei Wochen nach Änderung der vorstehenden Daten. Dem Vertrag wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle mitzuteilen. Ziffer 5.4. dieser AGB findet entsprechende Anwendung.

8.2. Im Falle einer Gewerbeabmeldung ist der ordnungsgemäße schriftliche Nachweis über die erfolgte Abmeldung von dem Kunden unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Wirksamwerden der Abmeldung, vorzulegen. In diesem Fall ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Ziffer 11.4 berechtigt.

8.3. Der Kunde ist zur Zahlung der Kosten, die an der bisherigen Verbrauchsstelle bis zur wirksamen Abmeldung beim Netzbetreiber entstehen, verpflichtet, soweit er diese Kosten zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt der wirksamen Abmeldung durch eine Nutzung des neuen Anschlussnutzers entstehen und die auf eine nicht fristgemäße Abmeldung bzw. Ummeldung des Kunden zurückzuführen sind.

§ 9 E.VITA-Klimagas- Beschaffung und Entwertung von CO2-Minderungszertifikaten
Sofern der Kunde sich für das Produkt „Klimagas“ entschieden hat, beschafft E.VITA für den Kunden eine der Gasbezugsmenge in kWh entsprechende Menge von sog. Verified Carbon Standard (VCS)-Zertifikaten oder mindestens gleichwertige Zertifikate gemäß des Clean Development Mechanism (CDM) (nachfolgend: "CO2-Minderungszertifikate"), deren Abrechnung über einen Aufschlag in € je kWh auf den Arbeitspreis erfolgt. Die zu beschaffende Menge an CO2-Minderungszertifikaten wird mit Hilfe der GEMIS-Datenbank auf Basis der Gasbezugsmenge in kWh ermittelt. Neben der Gasbezugsmenge in kWh wird auch die Durchleitung der Gasbezugsmenge für die CO2- Neutralität berücksichtigt. E.VITA veranlasst die ordnungsgemäße Verwaltung und Entwertung der CO2-Minderungszertifikate auf anerkannten Plattformen (wie z. B. Markit). Durch die Entwertung wird erreicht, dass die CO2- Minderungszertifikate dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Falle einer Vertragsverlängerung oder eines Vertragswechsels ist E.VITA berechtigt, CO2-Minderungszertifikate aus einem anderen, gleichwertigen Projekt zu beschaffen, soweit die benötigte Anzahl an CO2-Minderungszertifikaten aus dem ursprünglichen Projekt nicht mehr verfügbar ist.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1. Vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes richtet. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden (Ziffer 7.1.).

10.2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch, bei Privatkunden auf unbestimmte Zeit und bei Gewerbekunden um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei Privatkunden und zwei Monate bei Gewerbekunden zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat, bei Gewerbekunden jedoch nur zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

10.3. Sofern der vereinbarte Lieferbeginn nicht eingehalten werden kann, weil der Kunde zu diesem Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht beliefert werden kann, ist E.VITA berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

10.4. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen.

§ 11 Unterbrechung der Versorgung, Außerordentliche Kündigung
11.1. E.VITA ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 GasGVV berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen der GasGVV in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

11.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere dann, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht, ist E.VITA berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Dies ist bei Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann möglich, wenn (a) E.VITA dies nach Verzugseintritt und zwei Wochen vor der Unterbrechung in Textform angedroht hat, (b) E.VITA die Unterbrechung der Versorgung drei Werktage im Voraus angekündigt hat und (c) die Folgen der Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

11.3. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden zu tragen.

11.4. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt – neben den in diesen AGB geregelten Gründen - für E.VITA insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung in Höhe im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht oder (b) der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung andauert. Die Regelung des § 313 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Haftung
12.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 12.2., gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). Der Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. Auf Anforderung des Kunden wird E.VITA unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie E.VITA bekannt sind oder von E.VITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

12.2. Die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Widerrufsrecht für Privatkunden
13.1. Der Kunde hat – sollte dieser den vorliegenden Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen haben - das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufs-recht auszuüben, muss der Kunde E.VITA (E.VITA GmbH, Zettachring 2 70576 Stuttgart, Tel.: 0711-28441 01, Fax.: 0711-28441 2, E-Mail: service@evita-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E- Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das in AGB am Ende beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

13.2. Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat E.VITA den Kunden alle Zahlungen, die sie von erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet E.VITA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde E.VITA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde E.VITA von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

13.3. Wenn der Kunde einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen hat und zwischen dem Vertragsschluss und der Aufnahme der Belieferung mehr als 6 Monate liegen, steht der Kunde über das Widerrufsrecht gemäß Ziffer 13.1. hinaus das Recht zu, den Vertrag bis 14 Tage vor dem vereinbarten Lieferbeginn zu widerrufen. Hat der Kunde einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen, steht diesem Kunden über das Widerrufsrecht gemäß Ziffer 13.1. hinaus das Recht zu, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferbeginns zu widerrufen. Ziffer 13.1. Satz 3 der AGB findet entsprechende Anwendung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es erforderlich, dass der Widerruf E.VITA mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Lieferbeginn zugeht.

13.4. Sollte der Kunde den Vertrag Widerrufen, wird E.VITA den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit aufgrund des Widerrufs eine Abmeldung vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Lieferbeginns aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und der Kunde von E.VITA mit Gas beliefert wird, hat der Kunde bis zum Zeitpunkt der Abmeldung Wertersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Wertersatz besteht in Höhe des Gaspreises, der sich aus dem vom Kunden beim Vertragsschluss gewählten Tarif ergibt.

§ 14 Höhere Gewalt
Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Erdgases durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 11.4. Satz 1 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Änderungsvorbehalt
15.1. E.VITA ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe nicht in Textform widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung des Schweigens besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde den beabsichtigten Änderungen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform, gelten die bestehenden AGB unverändert fort.

15.2. Unbeschadet eines Widerspruchs des Kunden gegen beabsichtigte Änderungen dieser AGB bleibt E.VITA berechtigt, die AGB einseitig zu ändern, wenn E.VITA das Beibehalten der bestehenden AGB für E.VITA unzumutbar ist und diese den Kunden rechtzeitig und auf verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der AGB und über seine Kündigungsrechte aus folgendem Satz unterrichtet hat. Ändert E.VITA die AGB einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 16 Rechtsnachfolge
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

§ 17 Schlichtungsstelle
Falls der Kunde Beanstandungen hat, insbesondere solche zum Vertragsabschluss oder zur Qualität unserer Leistungen, so kann der Kunde sich jederzeit formlos an E.VITA wenden. E.VITA wird die Beschwerde zeitnah prüfen und spätestens innerhalb vier Wochen ab Zugang beantworten. Falls E.VITA der Beschwerde nicht abhelfen kann, so kann der Kunde, falls er eine natürliche Person ist, welche die Energie weder für gewerbliche noch für selbständige berufliche Zwecke bezieht (§ 111 a EnWG i. V .m. § 13 BGB), die „Schlichtungsstelle Energie" anrufen (§ 111 b EnWG). Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133
10117 Berlin
Tel.: 0 30 / 2 75 72 40–0
Fax: 0 30 / 2 75 72 40–69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

§ 18 Verbraucherservice
Als Verbraucher hat der Kunde überdies jederzeit und unabhängig von einer Beschwerde die Möglichkeit, Kontakt mit dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur aufzunehmen. Dessen Kontaktdaten lauten:


Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefonisch (Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr): 0 30 / 2 24 80-5 00
Telefax: 0 30 / 2 24 80 – 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de


§ 19 Sonstiges, REMIT, EMIR, Gerichtsstand
19.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte (z. B. Callcenter), die nicht vertretungsberechtigt sind, nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt, dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden. Individuelle mündliche Vertragsabreden mit vertretungsberechtigten Personen von E.VITA sowie deren Beauftragter werden dadurch nicht ausgeschlossen.

19.2. Fällt der Kunde (a) wegen einer Verbrauchskapazität von mehr als 600 GWh pro Jahr (bezogen auf die Wirtschaftseinheit) der europäischen Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency) oder (b) der Verordnung zur Regulierung des außerbörslichen Handels mit Derivat-Produkten EMIR (European Market Infrastructure Regulation), ist er verpflichtet, E.VITA hiervon vor dem Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

19.3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart. § 102 EnWG bleibt unberührt.

Stand: März 2023


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